Nachbericht: ZFR-Forum 2020 (Bildergalerie)
Heuer fand das ZFR-Forum schon zum zweiten Mal statt – auch diesmal gemeinsam veranstaltet von den ZFR-Herausgebern Olaf Riss, Martin Winner und Rainer Wolfbauer gemeinsam mit dem Verlag LexisNexis. Am 10. März 2020 fanden sich rund 70 Interessierte und Experten aus allen Sparten des Finanzmarktes im Festsaal der WU ein, um sich im Rahmen dieser ganztägigen Fachveranstaltung auszutauschen und einer breiten Palette von Vorträgen über aktuelle Entwicklungen zu lauschen. Auch diesmal gelang es den Veranstaltern wieder, Experten aus Behörden, Rechtsberatung und Wissenschaft vor den Vorhang zu holen, die mit ihren Präsentationen angeregte und fruchtbringende Diskussionen angestoßen haben.
Wolfang Faber (Universität Salzburg) eröffnete das ZFR-Forum 2020 mit einem lebhaften Vortrag über aus dem Ausland „importierte“ Mobiliarsicherheiten und setzte sich dabei mit der Frage auseinander, ob diesbezüglich Handlungsbedarf im IPRG oder im materiellen Recht besteht. Ausgangpunkt seiner Überlegungen bildete die jüngst ergangene Entscheidung des OGH zu 3 Ob 249/18s1, die eine radikale Judikaturwende eingeleitet hat. Darin hatte der OGH die Frage zu beurteilen, ob in Deutschland mittels Besitzkonstitut wirksam begründetes Sicherungseigentum nach einem Grenzübertritt nach Österreich noch wirksam bleibt. Der 3. Senat des OGH verwies in seinen Entscheidungsgründen ua darauf, dass unionsrechtliche Grundfreiheiten zu wahren seien, bejahte dann die dingliche Wirksamkeit des Sicherungsrechts schließlich aber mit einem anderen Argument, nämlich gestützt auf den Wortlaut der sachenrechtlichen Kollisionsnorm des § 31 Abs 1 iVm § 7 IPRG. Dazu zog der Vortragende ein klares Fazit: Dieser vom OGH eingeschlagene Weg einer Anerkennungslösung gehe mit zahlreichen dogmatischen und praktischen Unstimmigkeiten einher; angezeigt sei es daher, dass der Gesetzgeber aktiv wird, wofür Faber im Wesentlichen zwei konkrete Vorschläge skizzierte. Vor allem könnte man daran denken, das materielle österreichische Recht grundlegend zu reformieren (Registerpfandrecht optional neben dem Faustpfand); ebenso sei denkbar, ein einheitliches Europäisches Mobiliarsicherungsrecht zu schaffen. Bei beiden Modellen sei freilich der Gläubigerschutz nicht außer Acht zu lassen.
Daran anknüpfend referierte Florian Heindler (Sigmund Freud Privatuniversität) über dingliche Wirkungen der Zession im IPR. Ausgangspunkt seines ausführlichen und scharfsinnigen Vortrags war das rezente EuGH-Urteil 9. 10. 2019, C-548/18, Rs BGL BNP Paribas; darin stellte der EuGH klar, dass die ROM I-VO „weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist“. Konsequenz daraus sei, dass die Frage der Drittwirksamkeit einer Zession nach dem nationalen IPR des Gerichtsstaates anzuknüpfen ist. Unter Würdigung der Entwicklungen in Rsp und Lehre erörterte Heindler die Frage, welche Lösungen zur Beurteilung dieser Anknüpfungsfrage sachgerecht sein können. Je nach Sachverhalt – so Heindler im Ergebnis – sei nach der „stärksten Beziehung“ (§ 1 Abs 1 IPRG) zu suchen, wobei zumeist eine Anknüpfung am Zedentensitz – jedoch mit einigen gewichtigen Ausnahmen – sachgerecht erscheine.
Zu Beginn der zweiten Session zeigte Florian Ebner (WU) in einem sehr anschaulichen und kompakten Referat auf, dass die Digitalisierung auch vor dem Kapitalmarkt nicht Halt macht und sich das Wertpapierrecht auf dem Weg zur vollständigen Entmaterialisierung befindet. In seinem Vortrag legte Ebner in einer für alle greifbaren Art dar, dass die Wertpapierurkunde im
Effektenverkehr bereits heute weitgehend an Bedeutung verloren hat und es mehr als einen Weg zum digitalen Wertpapier gibt. In praktischer Hinsicht könnten nach Ansicht Ebners zB DLT-Systeme (Distributed Ledger Technologies = verteilte Datenbanken) sämtliche Funktionen der Wertpapierurkunde ersetzen und potenzielle Verbesserungen herbeiführen. Eine vollständige Entmaterialisierung des Wertpapierrechts brächte jedoch vorwiegend rechtliche Probleme mit sich; wolle man das Potenzial verteilter Datenbanken voll ausschöpfen, erfordere dies wohl einen eigenen Rechtsrahmen, wie er in Liechtenstein etwa bereits existiere.
Clemens Hasenauer (Rechtsanwalt in Wien) versorgte die interessierten Zuhörerinnen und Zuhörer mit einem Staccato an Neuigkeiten zur Ad-hoc-Publizität. Die Pflicht des Emittenten, Insiderinformationen zeitgerecht und unverzüglich zu veröffentlichen (Art 7 iVm 17 MAR), werfe in ihrer praktischen Handhabung nach der sog „Verbund-Entscheidung“ des VwGH 2016/02/00202 einige Fragezeichen auf. Im Spannungsfeld zwischen der Möglichkeit, die Veröffentlichung von Insiderinformationen aufzuschieben (Art 17 Abs 4 MAR), und der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung skizzierte Hasenauer den Grat, auf welchem sich Entscheidungsträger von Emittenten umsichtig und abwägend bewegen müssen.
Wie schon letztes Jahr bot die Mittagspause Gelegenheit, den fachlichen Austausch fortzuführen und Kontakte zu pflegen. Die anschließende Nachmittagssession startete mit einer hochkarätig besetzten Podiumsdiskussion unter der Leitung von Rainer Wolfbauer: Die Diskutanten widmeten sich der Proportionalität des Handelns der Bankenaufsicht, wie sie der CRR-Review nun verstärkt vorsieht. Thomas Stern (FMA Liechtenstein), Markus Dellinger (Österreichischer Raiffeisenverband) und Michael Hysek (Bankenaufsicht FMA) gaben in Form von „lightning talks“ Einblicke in den neuen regulatorischen Rahmen des Europäischen Bankensektors und die Maßnahmen zur Verbesserung und Verstärkung der Proportionalität im Aufsichtsrecht. Thomas Stern eröffnete dem Publikum eine wohltuende Vogelperspektive auf den regulatorischen Wildwuchs und skizzierte allgemeine Grundlinien und Trends; bei der im EU-Recht häufig anzutreffenden Verhältnismäßigkeit handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, weil sie in mehreren Dimensionen und Perspektiven auftrete. Die jüngere Finanzmarktregulierung habe sich jedoch darin versucht, Verhältnismäßigkeit näher zu determinieren, indem sie ihren Anwendungsbereich modifiziert und die Normadressaten in Kategorien einteilt. Nach Darstellung der Wesensmerkmale, die Kreditinstitute verschiedener Größen charakterisieren, und der damit verbundenen Rechtsfolgen hakte schließlich Markus Dellinger pointiert und anschaulich in die Thematik ein. Er präsentierte das vereinfachte Aufsichtsregime, das kleine, nicht-komplexe Banken nun anwenden können. Diese Vereinfachungen zeichneten sich etwa dadurch aus, dass sie die Offenlegungsanforderungen reduzieren, die Auszahlung variabler Vergütungen begünstigen, das Meldewesen vereinfachen, dazu berechtigen, eine „vereinfachte“ – allerdings immer noch in 17 (!) Artikeln festgeschriebene – Berechnungsmethode zur Ermittlung der Net Stable Funding Ratio (NSFR) in Anspruch zu nehmen sowie den Schwellenwert für Nichthandelsbuchinstitute erhöhen. Dellinger strich die Besonderheiten des österreichischen Bankensektors hervor: Hierzulande seien etwa 90 % der Kreditinstitute den kleinen, nicht komplexen Instituten zuzuordnen. Diesen Ausführungen schloss sich Michael Hysek mit Ausführungen an, die ganz konkret veranschaulichten, wie Proportionalität in der Aufsichtspraxis effizient und effektiv umsetzbar ist. Hysek gab nicht nur Einblicke in die Rolle Proportionalität in der täglichen Arbeit der FMA; vielmehr blickte er auch in die Zukunft und erläuterte, welche Schritte anstehen, um Proportionalität auf europäischer Ebene umzusetzen. Im Anschluss an die hochkarätigen Impulsreferate des Podiums, entspann sich eine angeregte Diskussion mit dem Publikum.
Wie schon im vergangenen Jahr war auch heuer ein Referat von Alexander Peschetz (BMF) zum WiEReG Teil des Tagungsprogramms. Als verantwortlicher Legist für das WiEReG und fachlicher Leiter der WiEReG-Registerbehörde konnte Peschetz aus erster Hand über die Funktionalität und den Einsatzbereich des neuen WiEReG Compliance-Package informieren. Der gesetzliche Rahmen zur Umsetzung des Compliance-Package tritt am 10. November 2020 in Kraft und wird es allen meldepflichtigen Rechtsträgern ermöglichen, dass berufsmäßige Parteienvertreter in ihrem Auftrag Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer melden und die relevanten Dokumente an das Register übermitteln. Ein wesentlicher Vorteil des Compliance-Package besteht darin, dass die neue Funktionalität das Verfahren vereinfacht und beschleunigt sowie die Kosten senkt. Abschließend demonstrierte Peschetz anhand von konkreten Anwendungsbeispielen, in welchen Konstellationen der Einsatz von Compliance-Packages Vorteile bringt.
Ein Vortrag von Gernot Wilfling mit Ausführungen zur börserechtlichen Identifizierung der Aktionäre schloss das ZFR-Forum 2020 ab. Diese Möglichkeit ist in der Aktionärsrechterichtlinie (RL [EU] 2017/828) verankert; der österr Gesetzgeber hat die europarechtliche Vorgabe im BörseG 2018 umgesetzt: Dem „Know your Shareholder“-Prinzip folgend erleichtere es die neue Rechtslage der Gesellschaft, ihr Aktionariat zu identifizieren; Stoßrichtung dieser Bestimmungen sei es, die direkte Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Aktionären zu verbessern. Allerdings sei die Gesellschaft nur dann zur Identifikation eines Aktionärs berechtigt, wenn dieser 0,5 % oder mehr an Aktien oder Stimmrechten hält (§ 179 Abs 1 BörseG 2018); Wilfling wies darauf hin, dass diese Schwellenregel naturgemäß zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten eröffne, wenngleich vorgesehen sei, dass der Aktionär seinen auf mehrere Depots verteilten Aktienbesitz den Intermediären bekannt zu geben und zusammenzurechnen hat (Abs 2 S 2 leg cit). Weitgehend offen bleibe, welche Konsequenz eine Meldepflichtverletzung des Aktionärs hat, weil das Gesetz als lex imperfecta keine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion vorsieht; der Entzug oder ein Ruhen des Stimmrechts des Aktionärs aufgrund einer Verletzung seiner Treuepflicht – so Wilfling – scheine denkbar, allerdings sei fraglich, ob man dies wirksam in der Satzung festschreiben könne. Wilfling zog als Fazit, dass die neue Regel wohl den Zweck verfolgt, insb Streugesellschaften eine aktive Investor-Relations Arbeit zu erleichtern und Börsenneulingen zu ermöglichen, rasch Informationen zu ihren wesentlichen Aktionären zu bekommen. Ob die Regelung auch eine verbesserte Mitwirkung der Aktionäre mit sich bringt, ließ er dahingestellt.
In seinen Schlussworten brachte Martin Winner namens der ZFR-Herausgeber zum Ausdruck, dass Verlag und Herausgeber allen Mitwirkenden zu Dank verpflichtet sind. Das ZFR-Forum war auch in seinem zweiten Jahr wieder ein äußerst fruchtbarer Boden für den Austausch von Wissenschaft, Behördenpraxis und Rechtsberatung!
Ein Video zur Veranstaltung finden Sie hier