Autoren-Interview zum aktuellen Werk „Der gerichtliche Vergleich“
Das vor Kurzem im Verlag LexisNexis erschienene Werk „Der gerichtliche Vergleich“ bietet eine umfassende Abhandlung dieses Themenkomplexes, die ein besseres Verständnis des gerichtlichen Vergleichs und eine leichtere Handhabbarkeit in seiner praktischen Anwendung ermöglichen will. Wir haben den Autor des vielversprechenden Werkes, Assoz.-Prof. MMMag. Dr. Philipp Anzenberger um ein kurzes Interview gebeten.
„Herr Prof. Anzenberger, Sie haben 2019 die venia docendi für die Fächer Zivilverfahrensrecht und Bürgerliches Recht verliehen bekommen. Sie haben eine Lehrbefugnis für beide Fächer – das ist ja durchaus eine Auszeichnung.“
Es freut mich, dass Sie das so sehen, das ehrt mich sehr *lacht*. In Österreich war die Verleihung einer venia docendi tatsächlich traditionell eng und eine Mehrfachvergabe – anders als etwa in Deutschland – eher selten. In jüngerer Zeit ist man aber auch hierzulande großzügiger, was gerade jüngeren Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit gibt, auch international leichter Fuß zu fassen. Insofern bin ich vielleicht eher ein Kind der Zeit, das von diesem Trend profitiert *lacht*.
Um nun die Klammer zu Ihrem aktuellen Werk zu schaffen – bringen Sie den Schwerpunkt der praxisrelevanten Vergleichsverhandlungen auch in Ihre Lehre ein?
In den Basislehrveranstaltungen tue ich das derzeit nicht, weil es zu tief gehen würde. Eine entsprechende Vertiefung ist in Graz grundsätzlich im dritten Studienabschnitt bei Spezialseminaren vorgesehen. Generell finde ich aber forschungsgeleitete Lehre gut und auch wichtig.
Was bedeutet forschungsgeleitete Lehre konkret und wie kann das in der Praxis funktionieren?
Für mich bedeutet das, dass die beiden „großen“ Aufgabenbereiche eines Wissenschaftlers nicht zufällig miteinander verbunden sind, sondern tatsächlich so gelebt werden können, dass hier eine wechselseitige Befruchtung stattfindet. Konkret: Meine Forschung wird dadurch besser, dass ich lehre, und meine Lehre dadurch besser wird, dass ich forsche. Ich kann aber natürlich nicht immer alles, was ich mir in meinen Kopf „zusammenspinne“, dann auch in die Vorlesung übertragen, weil das eben viel zu tief gehen würde. Ich muss den Studierenden im 2. Abschnitt zuerst einmal einen Grundeinblick geben, was das Zivilverfahrensrecht ist und wie es in Grundzügen funktioniert. Da kann man natürlich schon an einzelnen Stellen ein bisschen tiefer gehen – das tu ich auch *lacht*. Dabei ist es aber essentiell, das große Gesamte im Überblick zu halten und nur an passenden Einzelstellen die Studierenden daran teilhaben zu lassen, was es gerade so an Forschungsergebnissen gibt.
In der Praxis kann das – im Bereich der Rechtswissenschaften – dann so funktionieren, dass ich gewisse meiner Forschungsergebnisse mit den Studierenden teile und diskutiere, mitsamt dem Weg, wie ich gerade zu diesen Ergebnissen gekommen bin. Ich habe vor ein paar Jahren beispielsweise die zivilprozessualen Regelungen zum Gebärdensprachdolmetscher wissenschaftlich bearbeitet. In der einschlägigen Bestimmung findet sich die Formulierung „… so ist dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann.“ Allerdings gibt es weltweit rund 140 Gebärdensprachen, sodass gefragt werden könnte, ob sich dies nur auf die österreichische Gebärdensprache oder eben auf alle erdenklichen Gebärdensprachen bezieht (was ich – unter anderem – unter Heranziehung unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze gelöst habe). Die Frage als solche ist für die Studierenden freilich viel zu speziell (und ist daher natürlich auch nicht Teil des Prüfungsstoffs), dennoch habe ich sie in einer Grundlehrveranstaltung thematisiert, um die praktische Bedeutung von Verfahrensgrundsätzen darzustellen und zu diskutieren.
„Am Anfang eines Verfahrens stehen – nicht immer – aber oft Vergleichsverhandlungen – ist ein Vergleich vielleicht auch das bessere Urteil?
Naja auf jeden Fall. Der Zivilprozess dient ja nach Franz Klein, dem Schöpfer unserer Zivilprozessordnung, dazu, das „soziale Übel“ Rechtsstreit schnell, effizient und gerecht aus der Welt zu schaffen. Rechtsstreitigkeiten sind gesellschaftlich unerwünscht; sie sind wie „Sand im Getriebe“: Sie kosten Geld, Zeit und Nerven, niemand prozessiert gerne vor Gericht. Wenn ein solcher Rechtsstreit – abseits eines Richterspruchs – daher dadurch abgewendet (oder beendet) werden kann, dass die Parteien sich auf eine gütliche Lösung einigen, dann wird das den eigentlichen Intentionen des Zivilverfahrensrechts deutlich besser gerecht, als ein langer und zermürbender Prozess mit einem abschließenden Urteilsspruch.
„Es wird immer wieder kritisiert, dass Richter anfangs stark auf einen Vergleich drängen, in der ZPO steht aber, dass ein Richter eine Verfahrenshandlung durchführen muss.“
Es handelt sich hier um ein Phänomen namens „Vergleichspresserei“, das rechtspolitisch seit jeher ein Thema war und auch heute im Gerichtsalltag noch existiert. Denn das Gericht hat ein erhebliches Eigeninteresse daran hat, dass ein Vergleich abgeschlossen wird, zumal auch für das Gericht das Verfahren auf diese Weise schnell beendet werden kann (wodurch die Urteilsabfassung und die weitere Verhandlung entfällt). Dieses Interesse gilt es bei der Konstruktion eines Verfahrensrechts mitzubedenken. Der Schwerpunkt meiner Arbeit liegt aber nicht bei solchen eher rechtspolitischen Fragen, sondern bei Fragen der Rechtsdogmatik, also der Frage, wie das derzeit geltende Recht aussieht.
„Welche praktischen Probleme kommen beim Vergleichsabschluss am häufigsten vor und welche Schlussfolgerungen aus Ihrer Arbeit sind für Sie die wichtigsten?
Der gerichtliche Vergleich birgt nicht nur wissenschaftlich einige Dauerbrenner, sondern verursacht auch in der Praxis immer wieder Probleme, weshalb es gibt es auch entsprechend viel Rechtsprechung zu diesem Thema gibt. Dazu gehört insbesondere auch der formelle Abschluss des Vergleichs, also etwa: Was muss das Gericht beachten und prüfen? Inwieweit und unter Einhaltung welcher Modalitäten ist ein Tonbandvergleich zulässig? Wie funktioniert der Vergleichswiderruf? Was ist beim Vergleichsabschluss gebührenrechtlich zu beachten? Viele dieser „Praxisfragen“ sind freilich auf einen langen Theorienstreit in Lehre und Rechtsprechung zur Rechtsnatur des gerichtlichen Vergleichs und insofern auf ein eher „wackliges dogmatisches Fundament“ zurückzuführen. Nicht zuletzt diesem Thema habe ich mich in meiner Arbeit daher grundlegend gewidmet: Ich sehe die Rechtsnatur des gerichtlichen Vergleichs ein wenig anders als die herrschende Ansicht. Meines Erachtens hat er umfassendere prozessuale Wirkungen – vergleichbar mit denen eines Urteils -, wodurch ich in vielen Bereich (und nicht zuletzt zu den genannten Fragen) zu neuen – und wie ich hoffe: stringenten – Ergebnissen gelange.
Vielen Dank für das Gespräch!
Das Interview wurde live via Teams geführt.
Das brandaktuelle Werk ist in unserem Shop und beim Buchhändler Ihres Vertrauens ab sofort verfügbar!
Anmerkung: Der Autor hat versucht, zu den großen Fragen umfassend Stellung zu beziehen und zahlreiche Probleme im Detail nachzuzeichnen. Das Werk ist in vielen Punkten eine umfassende Hilfestellung für den Praktiker, stellt aber auch wissenschaftlich neue und teils weitreichende Thesen auf.
Assoz.-Prof. MMMag. Dr. Philipp Anzenberger ist am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Karl-Franzens-Universität Graz tätig. Er hat Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre und Geographie (im Rahmen von Umweltsystemwissenschaften) studiert und ist für die Fächer Zivilverfahrensrecht und Bürgerliches Recht habilitiert. Er ist Autor mehrerer Monographien sowie zahlreicher Kommentierungen und Aufsätze in diesen Rechtsbereichen.